Satzung

Die Satzung des Osterather Sportverein Meerbusch 18/78 e.V.

Osterather Sportverein Meerbusch 18/78 e.V.
Satzung in der Fassung vom 18. März 2016, in Kraft getreten am 17. Mai 2016

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der im November 1918 in Osterath (jetzt 40670 Meerbusch) gegründete Verein führt den Namen „Osterather Sportverein Meerbusch 18/78 e.V.“ (Kurzfassung: OSV Meerbusch).
Der Verein hat seinen Sitz in Meerbusch-Osterath. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter dem Geschäftszeichen VR 592 eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied der zuständigen Fachverbände.
(3) Die Vereinsfarben sind Blau/Weiß.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht; durch gesellige und kulturelle Veranstaltungen sollen die zwischenmenschlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander gefördert werden.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein wird ehrenamtlich geleitet; auf Beschluss des Vorstandes können jedoch angemessene Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (in der Regel bis 18 Jahre) und volljährige Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
(2) Der Verein führt
– aktive Mitglieder
– passive Mitglieder
– beitragsfreie Mitglieder (siehe hierzu § 7 Abs.3).

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden, bei Minderjährigen an den Vereinsjugendausschuss. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich; die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Minderjährigen der Vereinsjugendausschuss. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden, wobei eine Benennung der Gründe nicht erforderlich ist. Gegen die ablehnende Entscheidung kann schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend der Ehrenrat.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt des Mitglieds oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bzw. bei Minderjährigen an den Vereinsjugendausschuss. Der Austritt ist nur halbjährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger, erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr, die Umlage oder die Mahngebühren – nicht gezahlt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist mit Gründen zu Versehen und durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann schriftlich innerhalb von einem Monat, gerechnet vom Tage der Zustellung der
Ausschlussverfügung, Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der Ehrenrat. Verwirft der Ehrenrat den Einspruch, ist der Ausschluss endgültig. Erkennt der Ehrenrat den Einspruch an, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, Aufnahmegebühren, Umlagen und Mahngebühren. Eine Rückgewähr von Beiträgen mit Ausnahme von im voraus gezahlten Beiträgen, von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins, Satzungsinhalte oder die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand, bei Minderjährigen auch vom Vereinsjugendausschuss, folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung zu b) und c) ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(2) Gegen die Maßregelung kann ohne aufschiebende Wirkung schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend der Ehrenrat.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge; er kann Aufnahmegebühren, Umlagen und Mahngebühren festsetzen. Über ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung bzw. der Vereinsjugendtag.
(2) Der Jahresbeitrag wird im voraus durch Bankeinzug erhoben. Der Vorstand bzw. der Vereinsjugendausschuss kann Ausnahmen für halbjährliche Zahlungen sowie andere Zahlungsarten zulassen.
(3) Ehrenmitglieder, Schiedsrichter und ehrenamtlich tätige Übungsleiter sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.
(4) Der Vorstand bzw. der Vereinsjugendausschuss kann den Beitrag in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag bis zu 50% ermäßigenermäßigen; für Flüchtlinge, für die nicht von dritter Seite der Mitgliedsbeitrag übernommen wird, kann der Vorstand bzw. der Vereinsjugendausschuss den Beitrag gänzlich erlassen.

 

§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) der Ehrenrat,
d) die Mitgliederversammlung,
e) der Vereinsjugendausschuss,
f) der Vereinsjugendtag.

 

§ 9 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die unter § 9 (2) a – d genannten Amtsträger. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1.Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren der genannten Amtsträger vertreten.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der 1.Vorsitzenden
b) ein bis drei stellvertretende Vorsitzende
c) dem/der 1.Geschäftsführer/in
d) dem/der 1.Schatzmeister/in
e) dem/der 1.Sportwart/in
f) dem/der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses
g) dem/der Leiter/in der Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Näheres ist in einer Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 10 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem/der 2.Geschäftsführer/in
c) dem/der 2.Schatzmeister/in
d) dem/der 2.Sportwart/in
e) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses
f) dem/der Jugendgeschäftsführer/in
g) den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen
h) ggf. weiteren Mitgliedern, sofern diese in der Geschäftsordnung benannt sind.
(2) Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind in einer Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 11 Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
(1) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses sowie der/die Jugendgeschäftsführer/in werden durch den Vereinsjugendtag gewählt, die Abteilungsleiter/innen durch die Abteilungsversammlungen; einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf es nicht.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes müssen mit Ausnahme der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses sowie dem/der Jugendgeschäftsführer/in das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sein.
(4) Für die unter § 9 (2) a – d genannten Ämter ist Ämterhäufung unzulässig (ein Mitglied darf nicht mehr als eines dieser Ämter bekleiden).
(5) Wiederwahl ist zulässig.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsträgers übernehmen die Stellvertreter das jeweilige Amt. Der Vorstand ist berechtigt, für nicht besetzte Ämter ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen oder Nachwahlen im Rahmen einer Mitgliederversammlung durchführen zu lassen.
(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden sowohl der/des gewählten 1. als auch aller stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt der Ehrenrat kommissarisch die Leitung des Vereins. In diesem Fall hat der Ehrenrat gemeinsam mit dem im Amt verbliebenen Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung zwecks Durchführung von Nachwahlen einzuberufen.

 

§ 12 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus maximal 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden/seine Vorsitzende selbst.
(3) Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand bzw. dem erweiterten Vorstand angehören.
(4) Die Aufgaben des Ehrenrates sind in einer Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr statt, möglichst im 1.Quartal.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen,
a) wenn es der Vorstand beschließt oder
b) wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1.Vorsitzenden beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform nach § 126 b BGB (z.B. durch E-Mail oder einfachen Brief) an die dem Verein letztbekannte Anschrift der volljährigen Mitglieder.
(5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushalts-planes für das laufende Geschäftsjahr
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(6) Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
b) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderung mit Ausnahme der durch den Vereinsjugendtag zu beschließenden Jugendordnung
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen für die volljährigen Mitglieder
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(7) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1.Vorsitzende, bei Verhinderung einer der unter § 9 (2) b – d genannten Amtsträger.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(9) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das aktive Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) kann auch durch schriftliche Vollmacht ausgeübt werden.
(10) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, soweit durch die Satzung nicht eine andere Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(11) Entscheidungen über Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(12) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung bejaht wird. Hierzu ist es erforderlich, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von allen anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bejaht wird.
(13) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens Einviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(14) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung verlesen.

 

§ 14 Jugend des Vereins, Vereinsjugendausschuss, Vereinsjugendtag
(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel einschließlich der Beiträge der jugendlichen Mitglieder.
Sie ist nicht berechtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aus eigenen Mitteln erfüllt werden können.
(2) Die Jugend des Vereins ist für ihre Beschlüsse dem Verein verantwortlich durch entsprechende Berichte auf den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen.
(3) Der Vereinsjugendausschuss vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen.
(4) Der Vereinsjugendtag ist das höchste Organ der Jugend des Vereins.
(5) Näheres regelt die Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 15 Kassenprüfer
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen wird in jedem Jahr durch mindestens 2 von 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung nach vorheriger Information des Vorstandes einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin.
(2) Kassenprüfer/innen dürfen weder dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand noch einem Ausschuss angehören.
(3) Die Wahl der Kassenprüfer/innen erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren, eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden von einem/einer Kassenprüfer/in hat der Vorstand ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

 

§ 16 Geschäfts-, Finanz- und Ehrenordnung
Weitere, die Satzung ausfüllende Regelungen enthält die Geschäfts-, Finanz- und Ehrenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist; die Regelungen dieser Ordnung gehen im Zweifelsfalle denen anderer Ordnungen vor.

 

§ 17 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur dann erfolgen, wenn es
a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird.
(3) Zu einem wirksamen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(4) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Meerbusch mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden ist.
(6) Als Liquidatoren werden der/die 1.Vorsitzende und der/die 1.Schatzmeister/in bestellt.

 

§ 19 Gültigkeit der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. März 2016 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Hierfür zeichnen die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder:
Meerbusch, März 2016

Hans-Otto Ziebarth (1. Vorsitzender)

Sebastian Runge (Protokollführer)

 

Anmerkung:
Die Eintragung beim Amtsgericht Neuss im Vereinsregister 592 erfolgte am 17. Mai 2016